You Are Here: Home » Fördermittel, Zuschüsse » Zuschüsse für Existenzgründer und Selbständige beantragen

zuschüsse für existenzgruender 300x225 Zuschüsse für Existenzgründer und Selbständige beantragenExistenzgründer erhalten in der Phase der Existenzgründung häufig staatliche Zuschüsse. Viele Gründer verfügen nicht über diese Informationen und nehmen somit keine finanzielle Unterstützung in Anspruch, obwohl ihnen diese zusteht. Die Zuschüsse dienen bevorzugt dem Inanspruchnehmen von Beratungen oder zur Absicherung des Lebensunterhaltes. Zum Teil beteiligen sich Bund, Länder, die EU oder einige Gemeinden an Investitionen. Jede Förderung setzt das Erfüllen von gewissen Bedingungen voraus, die an eine Förderung gebunden sind. Diese Voraussetzungen müssen in häufig aufwendigen Antragsverfahren geprüft und kontrolliert werden. Wurde ein Zuschuss ausgezahlt, stellt sich häufig die Frage der Versteuerung dieser Zuschüsse oder Fördergelder. Es ist darauf zu achten, ob es sich um steuerbefreite Gelder oder Betriebseinnahmen, die der Einkommenssteuer unterliegen, handelt. Auch wenn die Gelder als steuerfrei bezeichnet werden, heißt das noch lange nicht, dass diese wirklich steuerfrei sind, denn an dieser Stelle tritt der Progressionsvorbehalt auf. Dabei handelt es sich um Einkünfte, die steuerfrei sind, aber den Steuersatz für die restlichen steuerpflichtigen Einkünfte erhöhen.

Steuerfreie Zuschüsse für Gründer

Die meisten Zuschüsse, die gezahlt werden, hat der Gesetzgeber von der Einkommenssteuer befreit. Dies betriff beispielsweise die Ich-AG-Förderung sowie das Überbrückungsgeld. Diese Zuschüsse für Existenzgründer unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt und sind somit zu 100% steuerbefreit. Diese müssen demzufolge nicht als Betriebseinnahmen im Unternehmen verbucht werden. Nachdem das Geld auf das betriebliche Konto eingezahlt wurde, kann der Existenzgründer diesen Betrag als Privateinlage betrachten. Seitens des Unternehmers wird sie so behandelt, als würde er sein privates Vermögen auf das Geschäftskonto einzahlen.

Steuerpflichtige Zuschüsse

Ein Existenzgründer kann nicht nur Zuschüsse erhalten, die von der Steuer befreit sind, sondern auch solche, die sich als steuerpflichtige Investitionszuschüsse auszeichnen und für betriebliche Investitionen genutzt werden. Diese Zuschüsse können grundsätzlich über zwei steuerliche Varianten betrachtet werden. Der Unternehmer kann sich frei für die günstigste Alternative entscheiden. Bei der ersten Möglichkeit erhöht der ausgezahlte Zuschuss die Betriebseinnahmen und steigert somit den Betriebsgewinn des Unternehmens um diesen Wert. Die Anschaffungskosten des, dank dem Zuschuss geförderten Wirtschaftsgutes, werden durch diesen nicht verändert. Demzufolge unterliegt die daraus ermittelte Abschreibung keinen Änderungen. Bei der zweiten Möglichkeit verringert der Zuschuss die Anschaffungs- und Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsgutes. Demzufolge verringert sich die jährlich zu ermittelnde Abschreibung des Anlagengutes. Dies zieht eine jährliche Steigerung des Betriebsgewinns mit sich. Der Gewinn steigt somit nicht, wie in Variante eins, auf einmal, sondern mit den Jahren der Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes.

Der Gründungszuschuss

Auf einen Gründungszuschuss haben Personen Anspruch, die vor der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III hatten oder in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB III beschäftigt waren. Bei der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit müssen die Gründer einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen besitzen. Des weiteren müssen die notwenigen Fähigkeiten und Kenntnisse zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit dargelegt werden. Von einer fachkundigen Stelle wird das Existenzgründungsvorhaben begutachtet und auf seine Tragfähigkeit eingeschätzt. Bei fachkundigen Stellen handelt es sich um:

  • Industrie- und Handelskammer
  • Handwerkskammer
  • berufsständische Kammern
  • Fachverbände
  • Kreditinstitute

Die Leistung des Gründungszuschusses erfolgt in zwei Phasen. In der ersten Phase erfolgen für sechs Monate ein Zuschuss in der Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes sowie 300,00 Euro zur sozialen Absicherung. In den anschließenden neun Monaten kann ein Zuschuss von 300,00 Euro pro Monat gewährt werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und eine hauptberufliche unternehmerische Aktivität dargelegt werden können.

Bilderquelle: © matttilda – Fotolia.com

Leave a Reply

© 2011 www.existenzgruendungsberatungen.de · Impressum